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Allgemeine Verkaufs- und Geschäftsbedingungen

SITECH Austria GmbH

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Bitte beachten Sie, dass neben unseren allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen je nach der Art des Geschäfts mit der SITECH Austria GmbH besondere Geschäftsbedingungen für Mietgeschäfte, Reparaturaufträge und den Verkauf von Ersatzteilen gelten.

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

SITECH Austria GmbH
A-4407 Steyr-Gleink, Infangstraße 2

Firmenbuchnummer: 378835 k
Firmenbuchgericht: Landesgericht Steyr
UID: AT U67256248.

Fassung 1. Juli 2021


1    Begriffsbestimmungen
1.1    Die SITECH Austria GmbH wird im Folgenden „Verkäufer“ genannt.
1.2    „Käufer“ sind natürliche oder juristische Personen, welche mit der SITECH Austria GmbH als Verkäufer einen Kaufvertrag (im Folgenden kurz Vertrag) abzuschließen beabsichtigen oder abgeschlossen haben.

2    Geltung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen, Folgeaufträge
2.1    Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen einschließlich der im Einzelfall vereinbarten Konditionen gelten für die gesamte weitere Geschäftsverbindung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer, insbesondere auch für spätere Reparaturaufträge und für den Kauf von Ersatzteilen, und zwar auch dann, wenn diese mit dem ursprünglichen Kaufvertrag in keinem sachlichen Zusammenhang stehen. Was etwaige spätere Reparaturaufträge und dgl. betrifft, ist der Verkäufer berechtigt, für Leistungen (Arbeiten, An-, Abfahrt), die außerhalb der Normalarbeitszeit (Montag bis Donnerstag 08:00-17:00 Uhr, Freitag 08:00-12:30 Uhr) erbracht werden, wie folgt Zuschläge zu den nach der Preisliste zur Anwendung gelangenden Stundensätzen zu verlangen, und zwar 50 Prozent für Leistungen zwischen 06:00 und 08:00 Uhr (MO-FR) oder zwischen 17:00 (MO-DO) bzw. 12:30 Uhr (FR) und 20:00 Uhr, hingegen 100 Prozent für alle Leistungen nachtsüber zwischen 20:00 und 06:00 Uhr (MO-FR) bzw. an Samstagen, Sonn- und Feiertagen. Die Höhe des zur Verrechnung gelangenden Kilometergeldes bemisst sich nach der Preisliste.
2.2    Werden die vom Verkäufer aufgestellten „Allgemeinen Bedingungen für die Ausführung von Reparaturen“ ergänzend vereinbart, sind die vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen subsidiär anzuwenden.

3    Kaufgegenstand, Ausführung, Lieferzeit
3.1    Der Kaufgegenstand, welcher in Baumaschinen bzw. Maschinensteuerungs- und Vermessungssystemen, Waagen und dgl. (kurz Kaufsache) besteht, richtet sich nach der Vereinbarung. Die für fabrikneue Kauf-sachen maßgeblichen Eigenschaften und technischen Spezifikationen gibt alleine deren Hersteller vor.
3.2    Im Verhältnis zur vertraglichen Spezifikation der Kaufsache bleiben Änderungen der serien- oder standard-mäßigen Ausführung, Konstruktions- und/oder Formänderungen während der Lieferzeit vorbehalten, soweit die Beschaffenheit der gelieferten Sache nach objektiven Gesichtspunkten nicht grundlegend vom Vertrag abweicht. Die in den Beschreibungen vorkommenden Angaben über Leistungen, Genauigkeiten, Gewichte, Betriebskosten, Geschwindigkeiten usw. gelten als annähernde Angaben, auch wenn diese vereinbart sind.
3.3    Der Verkäufer ist bemüht, Liefertermine nach Möglichkeit einzuhalten. Diese sind jedoch, selbst wenn sie ausdrücklich vereinbart werden, stets nur in Aussicht genommen, daher ohne Gewähr. Die Vereinbarung eines Liefertermins macht den Vertrag nicht zum Fixgeschäft. Wird eine Lieferfrist vereinbart, so beginnt diese Frist erst zu laufen, sobald dem Käufer auf seinen Kaufantrag hin die schriftliche Annahmeerklärung des Verkäufers zugeht.
3.4    Lieferverzögerungen auf Seite des Herstellers/der Lieferanten des Verkäufers berechtigen diesen zu einer entsprechenden Verlängerung der Lieferzeit oder zum gänzlichen oder teilweisen Rücktritt vom Vertrag. Ersatzansprüche des Käufers wegen verspäteter oder unterbliebener Lieferung sind ausgeschlossen.

4    Funkfrequenzen, Genehmigungen
4.1    Kaufsachen, etwa Maschinensteuerungs- und Vermessungssysteme, welche Daten über Funk übertragen, entsprechen den einschlägigen EU-Richtlinien und sind CE-zertifiziert. Dessen ungeachtet wird der Käufer derartige Systeme erst in Betrieb nehmen, wenn er sich davon überzeugt hat, dass am konkreten Einsatzort die gewählten Funkfrequenzen und Signalstärken sämtlichen zur Anwendung gelangenden Vorschriften entsprechen und die Systeme ohne Gefahr für Personen und Sachen betrieben werden können.
4.2    Allenfalls erforderliche Genehmigungen wird der Käufer auf eigene Kosten einholen. Für etwaige Schäden oder Nachteile, welche beim Betrieb von funkbasierten Systemen dem Käufer oder Dritten entstehen, ist der Käufer alleine verantwortlich.

5    Kaufpreis, Nebenkosten, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug
5.1    Der vereinbarte Kaufpreis gilt ab vereinbartem Erfüllungsort.
5.2    Sollten sich die den Verkäufer treffenden Gestehungskosten (Einkaufspreise, Überstellungskosten und dgl.) zwischen dem Tag des von Käuferseite gemachten Kaufantrages und jenem der tatsächlichen Lieferung an den Käufer erhöhen, ändert sich auf Verlangen des Verkäufers der vereinbarte Preis im selben Ausmaß.
5.3    Sämtliche im Zuge der Vertragsabwicklung anfallenden Nebenkosten wie etwa die Kosten für Verpackung, Fracht, Transportversicherung oder Rollgeld und dgl. hat der Käufer dem Verkäufer gesondert zu ersetzen, auch Mehraufwendungen, welche auf Zusatzaufträgen des Käufers im Zuge der Vertragserfüllung beruhen.
5.4    Mangels anderer Vereinbarung sind sowohl Kaufpreis als auch Nebenkosten binnen 14 Tagen ab Lieferung zur Zahlung fällig.
5.5    Vom Käufer geleistete Zahlungen werden zuerst auf Reparaturkosten, dann auf Ansprüche aus Ersatzteil-lieferungen des Verkäufers, danach auf Zinsen, Einbringungskosten, Nebengebühren und erst zum Schluss auf die Kaufpreisforderung angerechnet. Der Käufer verzichtet auf eine andere Widmung seiner Zahlungen.
5.6    Im Fall des Zahlungsverzuges schuldet der Käufer Verzugszinsen in Höhe von 12 % p.a.
5.7    Darüber hinaus hat der Käufer alle anderen, von ihm verschuldeten Schäden, etwa die Kosten für Mahnung und Inkasso sowie die Kosten anwaltlichen Einschreitens, insbesondere für Mahnschreiben dem Verkäufer zu ersetzen. Leistet der Käufer trotz anwaltlicher Mahnung nicht, hat er im Fall der Einklagung ungeachtet des § 23 RATG zusätzlich zu den Prozesskosten die Kosten vorprozessualer Mahnung zu ersetzen.

6    Erfüllungsort, Liefer- und Übernahmebedingungen, Rügeobliegenheit
6.1    Erfüllungsort ist mangels (umseitig) anders lautend getroffener Vereinbarung für beide Vertragsteile der Sitz jener Niederlassung des Verkäufers, welche den Vertrag mit dem Käufer abschließt.
6.2    Der Käufer wird die Kaufsache an dem vereinbarten Ort abholen, es sei denn, Versendung ist vereinbart; diesfalls erklärt sich der Käufer mit einer Versendung durch Beförderung auf der Straße, im Wege der Post oder Bahn, eines Schiffs und dgl. einverstanden.
6.3    Die Kaufsache gilt wie folgt als ordnungsgemäß übergeben und abgenommen, wobei mit der Ablieferung alle Gefahren, vor allem auch jene des zufälligen Untergangs auf den Käufer übergehen:
6.3.1    bei vereinbarter Abholung mit Mitteilung an den Käufer oder einen von diesem beauftragten Dritten (Spediteur, Frachtführer und dergleichen), dass die Kaufsache am vereinbarten Ort zur Abholung bereitsteht;
6.3.2    bei Versendung mit der Übergabe an den Transporteur (Spediteur, Frachtführer).
6.4    Unverzüglich nach der Übergabe hat der Käufer die Kaufsache auf etwaige Mängel oder Transportschäden zu untersuchen. Zeigt sich ein Mangel, hat er dem Verkäufer sofort schriftlich Anzeige zu machen. Unterlässt der Käufer die Anzeige, kann er Ansprüche auf Gewährleistung und/oder auf Schadenersatz wegen des Mangels selbst und wegen Irrtums über die Mangelfreiheit der Kaufsache nicht mehr geltend machen. Zeigt sich erst später ein solcher Mangel, muss er ebenso unverzüglich angezeigt werden, andernfalls kann der Käufer auch in Ansehung dieses Mangels die genannten Ansprüche nicht mehr geltend machen.

7    Eigentumsvorbehalt
7.1    Die Kaufsache bleibt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung Eigentum des Verkäufers (Vorbehaltssache).
7.2    Weiterveräußerung und Belehnung der Vorbehaltssache sind dem Käufer ausdrücklich untersagt.
7.3    Für den Fall einer Verletzung des Eigentumsvorbehalts durch Weiterveräußerung tritt der Vorbehaltskäufer, der sich hiermit zur Drittschuldnerverständigung verpflichtet, die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf an den Verkäufer ab. Bei einer Verbindung der Vorbehaltssache mit anderen Sachen geht der Eigentumsvorbehalt nicht unter. Wird die Vorbehaltssache durch Verbindung zu einem unselbständigen Bestandteil einer dem Käufer gehörenden Sache, entsteht daran Miteigentum von Verkäufer und Käufer im Verhältnis der beiderseitigen Wertanteile im Zeitpunkt der Verbindung.
7.4    Eingriffe Dritter (Pfändungen und dgl.) oder Schäden an der Vorbehaltssache hat der Käufer unter Angabe aller relevanten Umstände dem Verkäufer mittels eingeschriebenen Briefs unter Anschluss aller Unterlagen unverzüglich anzuzeigen und noch vorher dem Verkäufer telefonisch bekannt zu geben. Die Kosten aller zur Abwehr solcher Eingriffe notwendigen oder zweckmäßigen Maßnahmen einschließlich Rechtsanwalts¬kosten für außergerichtliche und/oder gerichtliche Schritte hat der Käufer dem Verkäufer zu ersetzen.
7.5    Ist der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises, von Teilen davon oder von Nebenkosten im Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, für die Dauer des Verzuges die Kaufsache auf Kosten des Käufers ohne Rücktritt vom Vertrag zurückzuverlangen. Ein Zurückbehaltungsrecht wird ausgeschlossen.

8    Eintausch in Anrechnung auf den Kaufpreis
8.1    Ist vereinbart, dass der Käufer anlässlich des Vertragsabschlusses dem Verkäufer eine gebrauchte Sache in Anrechnung auf den Kaufpreis in Zahlung gibt, so werden zur Bewertung einer solchen Eintauschsache deren Zustand sowie Preis in einem Schätzungsprotokoll festgeschrieben, dessen Richtigkeit der Käufer mit seiner Unterschrift zu bestätigen hat. Dieses Protokoll ist Bestandteil des Kaufantrages des Käufers.
8.2    Verschlechtert sich zwischen Bewertung und Übergabe an den Verkäufer der Zustand der Eintauschsache erheblich oder liegen zwischen Bewertung und Übergabe mehr als 4 Wochen, ist der Verkäufer berechtigt, eine Neubewertung der Eintauschsache zu verlangen. Der für die Eintauschsache durch Neubewertung ermittelte Preis gilt anstelle des vorgängig abgesprochenen Eintauschpreises als neu vereinbart.
8.3    Bis zur Übergabe der Eintauschsache an den Verkäufer trägt der Käufer alle darauf zu machenden Kosten und Aufwendungen und die Gefahr der Verschlechterung und des zufälligen Untergangs.
8.4    Der Käufer haftet für Mängel der Eintauschsache, die er kannte oder kennen musste, bei der Bewertung oder bei der Übergabe aber nicht bekannt gegeben hat, ferner für die Kosten der Behebung von Mängeln, die im Schätzungsprotokoll nicht vermerkt bzw. bei der Preisbestimmung nicht berücksichtigt wurden.

9    Aufrechnungsverbot und Ausschluss von Zurückbehaltungsrechten
9.1    Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur mit gerichtlich (rechtskräftig) festgestellten oder durch den Verkäufer schriftlich ausdrücklich anerkannten Gegenforderungen aufrechnen.
9.2    Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechte welcher Art immer stehen dem Käufer nicht zu.

10    Gewährleistung, Gewährleistungsfrist
10.1    Sofern die Garantiebedingungen des Herstellers zugunsten des Käufers keine weitergehenden Ansprüche vorsehen, leistet der Verkäufer bei allen fabrikneuen Kaufsachen Gewähr für Mängel, die bei der Übergabe vorhanden sind; dies nach Maßgabe der Spezifikationen gemäß Produktbeschreibung des Herstellers.
10.2    Allfällige Gewährleistungspflichten erfüllt der Verkäufer nach seiner Wahl durch Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder bei nicht geringfügigen Mängeln durch Rückabwicklung des Vertrages. Zur Mängelbehebung leistet der Käufer die erforderliche Mitwirkung. Aus- und Einbaukosten übernimmt der Verkäufer nicht. Sind sowohl die Verbesserung als auch der Austausch der Sache unmöglich oder für den Verkäufer mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so erhält der Käufer bei fabrikneuen Kaufsachen eine Preisminderung oder aber, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, die Wandlung. Als unverhältnismäßig hoch gilt der Verbesserungsaufwand, wenn die Verbesserung den Verkäufer mehr als 50 Prozent des vereinbarten Kaufpreises exklusive Umsatzsteuer kosten würde. Eine Preisminderung findet ihre untere Grenze im Verkehrswert der mit dem Mangel behafteten Kaufsache.
10.3    Wird der Verkäufer für den Käufer wegen von ihm gerügter angeblicher Mängel tätig und stellt sich heraus, dass ein Mangel gar nicht vorliegt, hat der Käufer dem Verkäufer den entstandenen Aufwand zu ersetzen. Die Höhe des Ersatzes richtet sich nach der aktuellen allgemein gültigen Preisliste des Verkäufers.
10.4    Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Übergabe der Kaufsache.
10.5    Der Verkauf von gebrauchten Sachen erfolgt mangels anderer Zusagen des Verkäufers unter Ausschluss jeder Gewährleistung, ausgenommen die Haftung für das Eigentum des Verkäufers.

11    Schadenersatz, Verjährungsfrist
11.1    Ausgenommen Personenschäden, haften Verkäufer und Käufer einander wechselseitig nicht für leicht fahr-lässig verursachte Schäden. Bei Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit haften einander die Vertragsteile hingegen uneingeschränkt.
11.2    Im Übrigen gilt, soweit zulässig, eine Haftungsbegrenzung dahin als vereinbart, dass für reine Vermögensschäden, sonstige mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, unterbliebene Einsparungen, immaterielle Schäden und für Schäden aus Ansprüchen Dritter wechselseitig nicht gehaftet wird.
11.3    Schadenersatzansprüche verjähren, wenn sie der Geschädigte nicht binnen 12 Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem er vom Schaden und der Person des Schädigers oder vom sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt, gerichtlich geltend macht, längstens aber nach Ablauf von 5 Jahren nach dem schadenstiftenden (anspruchsbegründenden) Verhalten (Verstoß).

12    Annahmeverzug, Selbsthilfeverkauf, Lieferverzug
12.1    Ist der Käufer im Annahmeverzug, kann der Verkäufer die Kaufsache auf Gefahr und Kosten des Käufers hinterlegen oder nach vorheriger Androhung auf dessen Rechnung aus freier Hand verkaufen (§ 373 UGB). Erreicht der erzielte den vereinbarten Preis nicht, hat der Käufer nachzuzahlen. Der Verkäufer kann aber über die nicht abgenommene Kaufsache frei verfügen und dem Käufer anstelle der zur Lieferung zunächst vorgesehenen Sache eine andere, gleichartige Sache zur Abholung binnen angemessener Frist anbieten. Die Androhung einer anderweitigen Verfügung gilt nicht als Vertragsrücktritt des Verkäufers. Seine Rechte aus dem Zahlungsverzug des Käufers bleiben davon unberührt.
12.2    Im Fall des Annahmeverzuges des Käufers treffen den Verkäufer keinerlei Verpflichtungen zur Verwahrung und/oder aus der Verwahrung der Kaufsache. Er ist nicht verpflichtet, wohl aber berechtigt, die Kaufsache auf Kosten des Käufers versichern zu lassen. Dasselbe gilt, wenn die Kaufsache zu einem späteren Zeitpunkt wieder in die Gewahrsame des Verkäufers gelangt.
12.3    Wird aus Verschulden des Verkäufers eine Lieferfrist um mehr als 8 Wochen überschritten, kann der Käufer je mittels eingeschriebenen Briefs dem Verkäufer eine Nachfrist von zumindest 30 Tagen setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrag zurücktreten. Liegt dem Verkäufer kein Verschulden zur Last, so sind nach Ablauf von 6 Monaten ab dem ursprünglich vereinbarten Liefertermin beide Vertragsteile berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern die weitere Aufrechterhaltung des Vertrages dem vom Rücktrittsrecht Gebrauch machenden Vertragsteil unzumutbar geworden ist.
12.4    Im Fall eines käuferseitigen Rücktritts vom Vertrag ist der Verkäufer unter Ausschluss sonstiger Ansprüche des Käufers nur zur Rückzahlung allenfalls erhaltener An-/Voraus- oder Teilzahlungen verpflichtet.
12.5    Ist der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises, von Teilen davon oder von Nebenkosten im Verzug, so ist der Verkäufer, selbst wenn er die Kaufsache dem Käufer übergeben hat, auch ohne vorherige Androhung des Rücktritts berechtigt, nach Einräumung einer einwöchigen Nachfrist vom Kaufvertrag zurückzutreten und nach seiner Wahl entweder den Ersatz des tatsächlichen Schadens und des entgangenen Gewinnes oder als Vertragsstrafe eine nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Stornogebühr von 15 % des (vollen) Kaufpreises brutto (inklusive Umsatzsteuer ohne Abzug von Rabatten und dgl.) zu verlangen. Der Anspruch auf die Stornogebühr besteht unabhängig vom Vorliegen eines Verschuldens des Käufers und unbeschadet weiterer Ansprüche des Verkäufers wie etwa auf Entgelt für die Benützung der allenfalls bereits übergebenen Kaufsache.
12.6    Der Vertragsrücktritt hebt insbesondere auch allfällige Vereinbarungen über den Eintausch von Gebrauchtsachen auf, es sei denn, der Verkäufer erklärt im Zuge des Rücktritts ausdrücklich etwas anderes.

13    Rückstellung und Verwertung der Kaufsache
13.1    Im Fall eines Rücktritts vom Vertrag ist die Kaufsache vom Käufer betriebsfähig, verkehrssicher, entladen und gereinigt mit allen Papieren sowie Schlüsseln nach Wahl des Verkäufers entweder zur Abholung bereit zu halten oder an die vom Verkäufer angegebene inländische Übernahmestelle zurückzustellen. Kosten und Gefahr der Rückstellung bis zur Verwertung der Kaufsache trägt der Käufer.
13.2    Vorbehaltlich weiterer Ansprüche des Verkäufers ist der Käufer zur Zahlung eines Benützungsentgeltes für die Zeit ab Übergabe der Kaufsache bis zu deren tatsächlicher Rückstellung verpflichtet. Das Benützungsentgelt bemisst sich nach jenen Tagesmietpreisen, die der Verkäufer gemäß seiner im Zeitpunkt der Rückstellung geltenden allgemein gültigen Preisliste für die Vermietung von Sachen von der Art, Beschaffenheit und Ausführung der Kaufsache verlangt.
13.3    Gleich, ob der Verkäufer vom Vertrag zurückgetreten ist oder trotz Rückstellung der Vertrag aufrecht bleibt (Punkt 7.5), ist der Verkäufer berechtigt, die Kaufsache und geleistete Sicherheiten zum Marktpreis oder, falls die zur Verwertung gelangenden Gegenstände keinen Marktpreis haben, zu dem durch einen Sachverständigen ermittelten Schätzwert an einen Dritten zu verkaufen. Vor dieser Verwertung ist dem Käufer Gelegenheit zur Namhaftmachung eines besseren, zur Barzahlung bereiten Käufers zu geben.
13.4    Sämtliche Kosten für Rücknahme, Sicherstellung, Transport, Verwahrung, Schätzung und für Verwertung samt allen Nebenkosten hat der Käufer dem Verkäufer zu ersetzen.
13.5    Der Verwertungsreinerlös ist nach freiem Ermessen des Verkäufers zur Abdeckung seiner Forderungen entweder gegen den Käufer selbst und/oder gegen solche Unternehmen heranzuziehen, die mit dem Unter-nehmen des Käufers verbunden sind (§ 15 AktG), sei es nur durch die Identität des Geschäftsführers.

14    Datenschutz, E-Mail-Korrespondenz
14.1    Durch Genehmigung der vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen erklärt sich der Käufer damit einverstanden, dass die ihn und/oder sein Unternehmen betreffenden personenbezogenen Daten vom Verkäufer insoweit erhoben, gespeichert, verarbeitet, genutzt, überlassen oder übermittelt werden, als dies zur Erfüllung des Vertrages oder von Nebenabreden und dgl. notwendig und zweckmäßig ist oder sich aus gesetzlichen Verpflichtungen ergibt.
14.2    Ferner bestätigt der Käufer durch Genehmigung der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, über die ihm datenschutzrechtlich gemäß Art. 12 ff DSGVO zustehenden Rechte informiert zu sein, und zwar Auskunftsrecht, die Rechte auf Berichtigung und Löschung, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, das Recht auf Datenübertragbarkeit, das Widerspruchsrecht und das für den Fall unrechtmäßiger Datenverwendung zustehende Beschwerderecht.
14.3    Detaillierte Informationen in Bezug auf den Schutz von personenbezogenen Daten hat der Verkäufer dem Käufer im Wege seiner Datenschutzerklärung gesondert erteilt.
14.4    Der Verkäufer ist berechtigt, die gesamte E-Mail-Korrespondenz mit dem Käufer in nicht verschlüsselter Form abzuwickeln. Durch Genehmigung der vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bestätigt der Käufer, in Kenntnis der damit verbunden Risiken (insbesondere Zugang, Geheimhaltung, Verlust oder Veränderung von Nachrichten im Zuge der Übermittlung usw.) zu sein sowie in Kenntnis dieser Risiken zuzustimmen, dass die E-Mail-Korrespondenz mit dem Verkäufer nicht in verschlüsselter Form abgewickelt wird.

15    Rechtswahl, Gerichtsstand
15.1    Der Vertrag zwischen Verkäufer und Käufer unterliegt materiellem österreichischem Recht.
15.2    Für Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem unter Geltung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen begründeten Vertrag, wozu auch Streitigkeiten über dessen Gültigkeit zählen, wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich für Wien Innere Stadt zuständigen Gerichtes vereinbart.
15.3    Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, Ansprüche gegen den Käufer auch bei jedem anderen Gericht im In- oder Ausland einzubringen, in dessen Sprengel der Käufer seinen Sitz oder Wohnsitz, eine Niederlassung oder Vermögen hat. Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt ferner für sämtliche Streitigkeiten aus späteren, auf die Kaufsache sich beziehenden Werkverträgen zwischen den Vertragsteilen (Reparaturen und dgl.).

16    Schlussbestimmungen
16.1    Der Käufer erklärt, dass der jeweilige Inhaber der Kaufsache wie etwa Fahrer oder Baustellenleiter (Besitzdiener) als von ihm für die Erteilung von Reparaturen an der Kaufsache bevollmächtigt gilt.
16.2    Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Alle Abänderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Sollte eine Vertragsbestimmung unwirksam sein, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt jene wirksame Ersatzregelung, welche dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten Zweck möglichst nahekommt.

Allgemeine Mietbedingungen

SITECH Austria GmbH
A-4407 Steyr-Gleink, Infangstraße 2

Firmenbuchnummer: 378835 k
Firmenbuchgericht: Landesgericht Steyr
UID: AT U67256248.

Fassung 1. Juli 2021

 

1    Begriffsbestimmungen
1.1    Die SITECH Austria GmbH wird im Folgenden „Vermieter“ genannt.
1.2    „Mieter“ sind natürliche oder juristische Personen, welche mit der SITECH Austria GmbH als Vermieter einen Mietvertrag (im Folgenden kurz Vertrag) abzuschließen beabsichtigen oder abgeschlossen haben.

2    Geltung dieser Allgemeinen Mietbedingungen (AMB)
2.1    Diese Mietbedingungen gelten für die gesamte weitere Geschäftsverbindung zwischen dem Vermieter und dem Mieter, demnach für sämtliche späteren Mietverträge, ganz gleich, ob diese schriftlich, mündlich oder in welcher Form immer zustande kommen, und zwar auch dann, wenn diese Verträge im Verhältnis zum ur-sprünglichen Mietgegenstand ganz andere Mietsachen zum Gegenstand haben.

3    Mietsache, Eingriffe Dritter
3.1    Der Mietgegenstand, welcher in Steuerungssystemen für Baumaschinen, Vermessungssystemen, anderen messtechnischen Geräten oder dgl. (kurz Mietsache genannt) besteht, richtet sich nach der Vereinbarung. Der Vermieter überlässt dem Mieter die Mietsache gereinigt, in einwandfreiem und funktionstüchtigem Zu-stand zum Gebrauch.
3.2    Es ist Sache des Mieters, die Eignung der Mietsache für den von ihm beabsichtigten Zweck zu beurteilen. Eine diesbezügliche Fehleinschätzung des Mieters berührt die Wirksamkeit des Vertrages nicht.
3.3    Der Mieter hat Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen zu treffen, dass die Mietsache nicht dem Zugriff Drit¬ter ausgesetzt wird. Dennoch stattgefundene Eingriffe Dritter wie etwa Pfändungen und dgl. hat der Mieter unter Angabe aller relevanten Umstände dem Vermieter mittels eingeschriebenen Briefs unter Anschluss aller Un-terlagen unverzüglich anzuzeigen und noch vorher dem Vermieter telefonisch bekannt zu geben. Die Kosten aller zur Abwehr solcher Eingriffe notwendigen oder zweckmäßigen Maßnahmen einschließlich Anwaltskos-ten für außergerichtliche oder gerichtliche Schritte hat der Mieter dem Vermieter zu ersetzen.

4    Installation, Softwarenutzung, Korrekturdatendienst
4.1    Falls die Mietsache an der Baumaschine installiert werden muss, erfolgt dies durch den Mieter, es sei denn, die Vertragsteile hätten etwas anderes vereinbart.
4.2    Insoweit auf der Mietsache Software installiert ist, ist der Mieter nach Maßgabe der Nutzungsbedingungen des Softwareherstellers auf Dauer der Miete berechtigt, die Software für Zwecke des Gebrauchs der Mietsa-che zu nutzen. Eine weitergehende Nutzung, die Weitergabe an Dritte und dgl. und überhaupt jede Form der Verwertung sind ausgeschlossen. Jeglicher Eingriff, Reverse Engineering und der Versuch, die Beschaf-fenheit der Software zu erkunden, sind dem Mieter untersagt.
4.3    Die zur Vermietung gelangenden Maschinensteuerungs- und Vermessungssysteme arbeiten mit satelliten-basierten Messungen. Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass frei verfügbare Signale globaler Navigations-satellitensysteme (GNSS) zu ungenau sind und zur Verbesserung der Messgenauigkeit Korrekturparameter benötigt werden. Diese stellt etwa das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen gegen Entgelt bereit (Austrian Positioning System des BEV = APOS). Die Kosten für den Korrekturdatendienst sind in der Miete nicht enthalten, vielmehr wird der Mieter auf eigene Kosten dafür Sorge tragen, dass ihm der Datendienst zur Verfügung steht.

5    Mobiles Internet, Funkfrequenzen, Genehmigungen
5.1    Falls für den Gebrauch der Mietsache eine mobile Internetanbindung erforderlich sein sollte, wird der Mieter auf eigene Kosten für die Verfügbarkeit von mobilem Internet sorgen.
5.2    Mietsachen, etwa Maschinensteuerungs- oder Vermessungssysteme, welche Daten über Funk übertragen, entsprechen den einschlägigen EU-Richtlinien und sind CE-zertifiziert. Dessen ungeachtet wird der Mieter derartige Systeme erst in Betrieb nehmen, wenn er sich davon überzeugt hat, dass am konkreten Einsatzort die gewählten Funkfrequenzen und Signalstärken sämtlichen zur Anwendung gelangenden Vorschriften ent-sprechen und die Systeme ohne Gefahr für Personen und Sachen betrieben werden können.
5.3    Allenfalls erforderliche Genehmigungen wird der Mieter auf eigene Kosten einholen. Für etwaige Schäden oder Nachteile, welche beim Betrieb von satellitengestützten und/oder funkbasierten Systemen dem Mieter oder Dritten entstehen, ist der Mieter alleine verantwortlich.

6    Mietbeginn und Mietdauer
6.1    Das Mietverhältnis beginnt mit dem vereinbarten Tag. Der Tag der Abholung bzw. Absendung gilt mangels anderer schriftlicher Vereinbarung als Miettag.
6.2    Befristete Verträge enden mit dem vereinbarten Tag. Stellt aber der Mieter bei Vertragsende die Mietsache nicht zurück und erhebt der Vermieter dagegen keinen Einwand, verlängert sich das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit; dies zu jenen Konditionen, die diese AMB für Verträge auf unbestimmte Zeit vorsehen.
6.3    Auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Mietverträge können jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 7 Tagen aufgekündigt werden.

7    Abholung, Absendung, Rügeobliegenheit, Gefahrtragung
7.1    Der Mieter wird die Mietsache am vereinbarten Ort beim Vermieter abholen. Die Ausgabe erfolgt während der üblichen Geschäftszeiten. Ist der Mieter mit der Abholung säumig, hat er dennoch die Miete ab vereinbartem Mietbeginn zu entrichten. Wird statt Abholung allenfalls Zustellung vereinbart, erklärt sich der Mieter mit Postversand, Zustellung durch einen Paketdienst oder Absendung der Mietsache zur Beförderung auf der Straße oder per Bahn und dgl. einverstanden. Bei vereinbarter Zustellung/Absendung gilt die Mietsache mit der Übergabe an den Zusteller/Beförderer als dem Mieter ordnungsgemäß übergeben.
7.2    Unverzüglich nach der Übergabe hat der Mieter die Mietsache auf etwaige Mängel oder Transportschäden zu untersuchen. Zeigt sich ein Mangel, hat er dem Vermieter sofort schriftlich Anzeige zu machen. Unterlässt der Mieter die Anzeige, gilt die Mietsache als dem Mieter ordnungsgemäß übergeben, so dass dieser keine Ansprüche aus etwaiger anfänglicher Mangelhaftigkeit geltend machen kann.
7.3    Der Mieter hat die Mietsache vor außerordentlichen Unglücksfällen zu schützen. Er trägt ab der Übergabe die Gefahren außerordentlicher Zufälle wie insbesondere für Vandalismus-, Feuer- sowie Wasserschäden und Wetterschläge, darüber hinaus die Sachgefahr, d. h. die Haftung für den Untergang der Sache.

8    Verwendung, Einsatzort, Untervermietung oder sonstige Weitergabe
8.1    Der Mieter darf die Mietsache nur vertrags- und bestimmungsgemäß verwenden, nicht auf andere Weise oder zu anderen Zwecken. Jede andere Verwendung stellt einen Kündigungsgrund dar. Die Mietsache darf nur von Personen in Betrieb genommen und bedient werden, welche dazu befähigt und nach den einschlä-gigen Rechtsvorschriften berechtigt und in die Bedienung ausreichend eingewiesen sind. Auf die Eignung und die Einweisung des Bedienpersonals zu achten, ist Sache des Mieters. Nutzt der Mieter die Mietsache trotz ungenügender Befähigung oder Berechtigung, so haftet er dem Vermieter für sämtliche durch eine Fehl-bedienung verursachten Schäden und Nachteile.
8.2    Die Betriebsanleitung und an der Mietsache angebrachte Bedienungshinweise sind strikt einzuhalten.
8.3    Die Verwendung der Mietsache außerhalb des Gebietes der Republik Österreichs oder an einem anderen als dem allenfalls vereinbarten Einsatzort ist dem Mieter untersagt.
8.4    Der Mieter darf die Mietsache weder entgeltlich noch unentgeltlich dritten Personen überlassen oder sonst weitergeben. Ein Verstoß stellt einen Kündigungsgrund dar.

9    Miete, Nebenkosten, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug
9.1    Für die Gebrauchsüberlassung schuldet der Mieter die an Miete vereinbarten Beträge, wobei mit der Miete ein Gebrauch der Mietsache im Ausmaß von bis zu (maximal) 8 Stunden pro Werktag (Montag bis Freitag) bzw. von bis zu (maximal) 40 Stunden pro Arbeitswoche abgegolten ist. Für jede zusätzliche Einsatzstunde (mehr als 8 Stunden pro Tag oder mehr als 40 Stunden pro Woche oder Einsatz an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen) schuldet der Mieter zusätzlich den nach Maßgabe der vereinbarten Miete auf die Stunde aliqot entfallenden Betrag. Minderstunden bzw. Stehzeiten werden nicht erstattet.
9.2    Sämtliche Nebenkosten der Vertragsabwicklung wie etwa die Kosten für Verpackung, etwaige Zustellung, Transportversicherung und die Kosten für die Einweisung von Personal und dgl. sind vom Mieter zu tragen bzw. zu ersetzen. Die mit der Vertragserrichtung verbundenen staatlichen Gebühren (Rechtsgeschäftsgebühr und dgl.) trägt der Mieter.
9.3    Mehrere Mieter haften dem Vermieter für alle geschuldeten Zahlungen zur ungeteilten Hand.
9.4    Falls die Vertragsteile nichts anderes vereinbaren, sind die Mieten am Ersten eines jeden Monats im Vorhinein zu entrichten. Hingegen ist die Miete für das (angefangene) erste Monat (aliquot) bei Übernahme der Mietsache zur Zahlung fällig. Dieselbe Fälligkeit (Vertragsbeginn bzw. Übernahme) gilt auch dann, wenn die Vertragsteile allenfalls eine Mietdauer von weniger als einem Monat vereinbaren sollten.
9.5    Im Fall des Zahlungsverzuges schuldet der Mieter Verzugszinsen in Höhe von 12 % p.a.
9.6    Darüber hinaus hat der Mieter alle anderen, von ihm verschuldeten Schäden, etwa die Kosten für Mahnung und Inkasso sowie die Kosten anwaltlichen Einschreitens, insbesondere für Mahnschreiben dem Vermieter zu ersetzen. Leistet der Mieter trotz anwaltlicher Mahnung nicht, hat er im Fall der Einklagung ungeachtet des § 23 RATG zusätzlich zu den Prozesskosten die Kosten vorprozessualer Mahnung zu ersetzen.

10    Behandlung, Veränderungen, Besichtigung
10.1    Der Mieter hat die Mietsache vor Überbeanspruchung und Witterungseinflüssen zu schützen. Bis zur Rück-stellung der Mietsache ist der Mieter zu pfleglicher und fachgerechter Behandlung der Sache verpflichtet.
10.2    Veränderungen oder Eingriffe an der Mietsache sind dem Mieter ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters untersagt.
10.3    Der Mieter hat Besichtigung sowie Untersuchung der Mietsache durch den Vermieter oder von diesem etwa beauftragte Personen jederzeit zu gestatten. Er ist verpflichtet, dem Vermieter jederzeit Auskunft darüber zu geben, an welchem Ort sich die Mietsache gerade befindet.

11    Sicherstellung
11.1    Auf (gesondertes) einseitiges Verlangen des Vermieters tritt der Mieter zur Sicherstellung der von ihm mit dem Vertrag übernommenen geldwerten Verpflichtungen alle werkvertraglichen oder sonstigen Ansprüche aus welchem Rechtsgrund immer gegen jene Bauherren ab, bei denen die Sache eingesetzt war oder ist. Im Fall des Verzuges mit der Miete ist der Mieter aber ohne weitere Aufforderung aus Eigenem verpflichtet, der-artige Ansprüche zur Abtretung dem Vermieter unverzüglich bekannt zu geben und in seinen Büchern einen Abtretungsvermerk zu setzen; dies unbeschadet der darüber hinausgehenden Rechte des Vermieters, die Bauherren von der Abtretung zu verständigen.
11.2    Wegen der Abtretung etwa anfallende staatliche Gebühren trägt der Mieter allein.

12    Aufrechnungsverbot und Ausschluss von Zurückbehaltungsrechten
12.1    Gegen Ansprüche des Vermieters kann der Mieter nur mit gerichtlich (rechtskräftig) festgestellten oder durch den Vermieter schriftlich ausdrücklich anerkannten Gegenforderungen aufrechnen.
12.2    Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechte welcher Art immer stehen dem Mieter nicht zu.

13    Haftung, Verlust oder Beschädigung, Schadenersatz, Verjährungsfrist
13.1    Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die der Mieter oder das von ihm eingesetzte Personal verursacht, und zwar auch dann nicht, wenn der Mieter oder sein Personal von technischem Personal des Vermieters beaufsichtigt oder eingewiesen wird. Für leichte Fahrlässigkeit, reine Vermögensschäden, sonstige mittel-bare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, unterbliebene Einsparungen, immaterielle Schäden, für Schäden aus Ansprüchen Dritter haftet der Vermieter in keinem Fall, wobei diese Haftungsbegrenzung für die Preisbestimmung maßgebend, d. h. eingepreist ist. Der Mieter erklärt, aus zeitweiligen Störungen oder sonst unterbliebener Nutzung keinerlei Rechtsfolgen abzuleiten. Insbesondere stehen ihm weder Zins-befreiung noch Zinsminderung oder dgl. zu, es sei denn, der Vermieter hätte eine etwaige Unbrauchbarkeit oder Gebrauchsbeeinträchtigung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.
13.2    Der Mieter haftet dem Vermieter für alle Schäden und Nachteile, welche aus einer unsachgemäßen, sonst vertrags- oder rechtswidrigen Nutzung der Mietsache durch den Mieter, seine Dienstnehmer oder Dritte, wel-che mit Willen oder zumindest Wissen des Mieters die Mietsache nutzen, transportieren usw., entstehen. Für das Verschulden der genannten Personen haftet der Mieter wie für sein eigenes.
13.3    Der Mieter ist verpflichtet, Schäden, Gebrechen oder Verlust der Mietsache bei sonstigem Schadenersatz unverzüglich nach Kenntnis dem Vermieter anzuzeigen. Im Schadensfall hat er den Vermieter unverzüglich über Umfang, Hergang und Beteiligte des Schadensereignisses schriftlich in Kenntnis zu setzen. Bei Dieb-stahl, Beschädigungen durch Dritte oder etwaigen Verkehrsunfällen hat der Mieter Anzeige bei der Polizei-behörde zu erstatten. Verschuldet der Mieter eine Beschädigung oder gar den Verlust der Mietsache, hat er dem Vermieter Ersatz in Höhe des vollen Wiederbeschaffungspreises bzw. der Reparaturkosten zu leisten. Ein Abzug „neu für alt“ ist ausgeschlossen. Schadensbedingter Mietentgang (Stehzeiten) ist zu ersetzen.
13.4    Verwendet der Mieter die Mietsache unter Missachtung bzw. Verletzung der vertragsgemäßen Nutzungsauf-lagen (nicht genehmigte Änderung des Einsatzortes, Weitergabe an Dritte oder Verzögerung der Rückstel-lung usw.), haftet er dem Vermieter für den Verlust, die Zerstörung bzw. Beschädigung der Mietsache ver-schuldensunabhängig, somit ohne Rücksicht darauf, ob der Verlust, die Zerstörung oder Beschädigung durch sein Verschulden oder das seiner Hilfspersonen, durch unvorhersehbare Ereignisse wie etwa Unfall, höhere Gewalt oder Vandalismus und dgl. verursacht worden ist.
13.5    Schadenersatzansprüche verjähren, wenn sie der Geschädigte nicht binnen 12 Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem er vom Schaden und der Person des Schädigers oder vom sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt, gerichtlich geltend macht, längstens aber nach Ablauf von 5 Jahren nach dem schaden-stiftenden (anspruchsbegründenden) Verhalten (Verstoß).

14    Versicherung, Schadenanzeige, Selbstbehalt
14.1    Die Mietsache ist auf Kosten des Mieters bei einer Versicherungsunternehmung gegen Maschinenbruch, Elementarschäden, Raub sowie Diebstahl angemessen zu versichern. Für den Versicherungsschutz sorgt der Vermieter nach freiem Ermessen, es sei denn, ausnahmsweise wäre vereinbart, dass der Mieter gegen Nachweis gegenüber dem Vermieter durch Vorlage der Polizze die Versicherung abzuschließen hätte.
14.2    Im Schadensfall ist der Mieter zur unverzüglichen Schadenanzeige verpflichtet. Bei verspäteter, unrichtiger oder unterlassener Schadenanzeige haftet der Mieter für alle daraus resultierenden Nachteile.
14.3    Einen im Schadensfall etwa anfallenden Selbstbehalt hat der Mieter zu tragen.

15    Außerordentliche Kündigung
15.1    Aus wichtigem Grund kann der Vermieter den Vertrag schriftlich jederzeit mit sofortiger Wirkung auflösen.
15.2    Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Vermieter wegen schwerwiegender Leistungsstörungen die Fort-setzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar ist; dies ist insbesondere (dann) der Fall, wenn der Mieter ei-nen erheblich nachteiligen Gebrauch von der Mietsache macht, wenn er die Miete und/oder Nebenkosten trotz Nachfristsetzung von 7 Tagen nicht zahlt oder wenn er etwa ohne vorherige schriftliche Zustimmung die Mietsache an einem anderen als dem vereinbarten Einsatzort nutzt oder sonst verbringt, des Weiteren bei jedem schwerwiegen Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten. Zu außerordentlicher Kündigung ist der Vermieter überdies berechtigt, wenn der Mieter bei der Verwendung der Mietsache Rechtsvorschriften miss-achtet oder der Mieter bei Abschluss des Vertrages über seine wirtschaftlichen Verhältnisse (Bonität) un-richtige Angaben gemacht oder Umstände verschwiegen hat, bei deren Kenntnis der Vermieter den Miet-vertrag nicht abgeschlossen hätte.
15.3    Eine außerordentliche Kündigung steht dem Vermieter des Weiteren zu, wenn sich die wirtschaftliche Lage des Mieters und/oder für ihn Sicherstellung leistender Dritter erheblich verschlechtert (etwa bei Feststellung von Reorganisationsbedarf, Moratoriumsvereinbarungen oder Zahlungseinstellungserklärungen, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Nichteröffnung mangels kostendeckenden Vermögens usw.).

16    Rückstellung der Mietsache, Verzögerung der Rückstellung
16.1    Bei Beendigung des Vertrages, gleich aus welchem Grund immer, ist die Mietsache an jenem Tag, an dem das Mietverhältnis endet, von dem Mieter nach Wahl des Vermieters entweder transportfähig zur Abholung bereitzuhalten oder an die vom Vermieter angegebene inländische Übernahmestelle zurückzustellen; dies in einem Zustand, der sich vom einwandfreien Zustand bei Vertragsbeginn nur durch schonende und pflegliche Abnützung unterscheidet. Für übermäßigen Verschleiß steht der Mieter ein. Als ordnungsgemäß zurück-gestellt gilt die Sache erst, wenn sie in vertragsgemäßem Zustand, und zwar vollständig, funktionstüchtig und gereinigt beim Vermieter oder bei der vereinbarten anderen Übernahmestelle einlangt.
16.2    Im Fall verzögerter Rückstellung ist der Mieter vorbehaltlich weiterer Ansprüche des Vermieters zur Fort-zahlung der Miete bis zur tatsächlichen Rückstellung verpflichtet.
16.3    Gefahr und Kosten der Rückstellung (Verpackung, Transport und dgl.) trägt der Mieter. Wird die Mietsache nicht in vertragsgemäßem Zustand zurückgestellt, ist der Vermieter berechtigt, diesen Zustand auf Kosten des Mieters herzustellen, etwa hat der Mieter dem Vermieter bei beschädigter Rückstellung die Reparatur-kosten, bei unterbliebener Reinigung die Reinigungskosten zu ersetzen. Ist eine Reparatur erforderlich, hat der Mieter dem Vermieter für die Zeitspanne zwischen Rückstellung und durchgeführter Reparatur („Stehzei-ten“) durch Fortzahlung der Miete einen Ausgleich zu leisten.

17    Datenschutz, E-Mail-Korrespondenz
17.1    Durch Genehmigung der vorliegenden Allgemeinen Mietbedingungen (AMB) erklärt sich der Mieter damit einverstanden, dass die ihn oder sein Unternehmen betreffenden personenbezogenen Daten vom Vermie-ter insoweit erhoben, gespeichert, verarbeitet, genutzt, überlassen, übermittelt werden, als dies entweder zur Erfüllung des Vertrages notwendig und zweckmäßig ist oder sich aus gesetzlichen Verpflichtungen ergibt.
17.2    Des Weiteren bestätigt der Mieter durch Genehmigung der AMB, über die ihm datenschutzrechtlich gemäß den Bestimmungen der Art. 12 ff DSGVO zustehenden Rechte informiert zu sein, und zwar Auskunfts-recht, die Rechte auf Berichtigung und Löschung, weiters das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, das Recht auf Datenübertragbarkeit, das Widerspruchsrecht und das für den Fall unrechtmäßiger Daten-verwendung zustehende Beschwerderecht.
17.3    Detaillierte Informationen in Bezug auf den Schutz von personenbezogenen Daten hat der Vermieter dem Mieter im Wege seiner Datenschutzerklärung gesondert erteilt.
17.4    Der Vermieter ist berechtigt, die gesamte E-Mail-Korrespondenz mit dem Mieter in nicht verschlüsselter Form abzuwickeln. Durch Genehmigung der AMB bestätigt der Mieter, in Kenntnis der damit verbunden Risiken (vor allem Zugang, Geheimhaltung, Verlust oder Veränderung von Nachrichten im Zuge der Über-mittlung usw.) zu sein sowie in Kenntnis dieser Risiken zuzustimmen, dass die E-Mail-Korrespondenz mit dem Vermieter nicht in verschlüsselter Form abgewickelt wird.

18    Rechtswahl, Gerichtsstand
18.1    Der Vertrag zwischen Vermieter und Mieter unterliegt materiellem österreichischem Recht.
18.2    Für Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem unter Geltung der AMB begründeten Vertrag, wozu auch Streitigkeiten über dessen Gültigkeit zählen, wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich für Wien Innere Stadt zuständigen Gerichtes vereinbart.
18.3    Der Vermieter ist jedoch berechtigt, Ansprüche gegen den Mieter auch bei jedem anderen Gericht im In- oder Ausland einzubringen, in dessen Sprengel der Mieter seinen Sitz oder Wohnsitz, eine Niederlassung oder Vermögen hat.

19    Schlussbestimmungen
19.1    Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Alle Abänderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Sollte eine Vertragsbestimmung unwirksam sein, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt jene wirksame Ersatzregelung, welche dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten Zweck möglichst nahekommt.

Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Reparaturen und für den Verkauf von Ersatzteilen

SITECH Austria GmbH

A-4407 Steyr-Gleink, Infangstraße 2
Firmenbuchnummer: 378835 k

Fassung 21. Juni 2012

 

1 Begriffsbestimmungen

1.1 Die SITECH Austria GmbH wird im Folgenden „Auftragnehmer“ genannt.

1.2 „Auftraggeber“ sind natürliche oder juristische Personen, welche über die Ausführung von Reparaturen, Service-, Wartungs-, Überprüfungs-, Instandsetzungs- oder Instandhaltungsarbeiten an (Bau-)Maschinen, Fahrzeugen, deren Teilen und Aufbauten, Geräten und dgl. (im Folgenden kurz Reparaturgegenstand oder Geräte genannt) und/oder den Kauf von Ersatzteilen einen Vertrag mit der SITECH Austria GmbH als aus-führendem Auftragnehmer bzw. Verkäufer abzuschließen beabsichtigen oder abgeschlossen haben.

2 Geltung dieser Allgemeinen Bedingungen für die Ausführung von Reparaturen

2.1 Diese Reparaturbedingungen sind ein wesentlicher Bestandteil jedes vom Auftragnehmer zur Ausführung der in Punkt 1.2 genannten Arbeiten oder betreffend den Verkauf von Ersatzteilen gemachten Anbots, je-des von Auftraggeberseite gestellten Reparatur- und/oder Kaufantrags sowie jedes danach wie immer zu-stande kommenden Werk- oder Kaufvertrages (im Folgenden kurz „Reparaturauftrag“) genannt.

2.2 Vom Auftraggeber aufgestellte Allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen werden nicht Vertrags-bestandteil, es sei denn, deren Geltung wird unter genauer Angabe der konkret anzuwendenden Bestim-mungen ausdrücklich vereinbart. Führt der Auftragnehmer den Reparaturauftrag (auch nur teilweise) aus, so gelten ausschließlich diese Reparaturbedingungen, auch wenn der Auftraggeber auf seinem Geschäfts-papier, in seinem Antrag oder in einem das Reparaturanbot des Auftragnehmers erwidernden Gegenanbot auf seine Allgemeinen Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen hinweist.

2.3 Diese Reparaturbedingungen einschließlich der umseitig vereinbarten Bestimmungen gelten für die gesamte weitere Geschäftsverbindung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer, insbesondere auch für spätere Kaufverträge, den Kauf von Ersatzteilen oder für Reparaturaufträge, und zwar auch dann, wenn diese mit dem ursprünglichen Reparaturauftrag in keinem sachlichen Zusammenhang stehen.

3 Leistungsumfang, Altteile

3.1 Der Auftragnehmer erbringt die von ihm zur Erreichung des beauftragten Reparatur-, Service-, Wartungs- oder Überprüfungsziels als notwendig und zweckmäßig erachteten Leistungen; dies insbesondere gemäß den Empfehlungen des Herstellers.

3.2 Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, den Reparaturgegenstand über den beauftragten Leistungsumfang hinaus zu überprüfen und auf etwaige sonstige Mängel oder Schäden aufmerksam zu machen. Er ist auch nicht verpflichtet, Materialprüfungen vorzunehmen, wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart wird.

3.3 Der dem Auftragnehmer erteilte Auftrag umfasst die Ermächtigung, mit dem Reparaturgegenstand Probe-läufe sowie Probe- und Überstellungsfahrten durchzuführen. Erfolgen diese auf öffentlicher Verkehrsfläche, verwendet der Auftragnehmer seine eigenen Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen.

3.4 Ersetzte Altteile – ausgenommen Tauschteile – und sonstige Stoffe wie insbesondere Schmiermittel und dergleichen gehen mangels anderer Vereinbarung entschädigungslos in das Eigentum des Auftragnehmers über bzw. werden von diesem auf Kosten des Auftraggebers entsorgt. Nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist, hält der Auftragnehmer ersetzte Altteile für den Auftraggeber zur Abholung bereit.

4 Behelfsreparaturen

4.1 Bei behelfsmäßigen Reparaturen, die nur über ausdrücklichen Auftrag durchgeführt werden, ist lediglich mit einer den Umständen entsprechenden, sehr beschränkten Haltbarkeit zu rechnen. Dies nimmt der Auftrag-geber genehmigend zur Kenntnis.

4.2 Für derartige Reparaturen leistet der Auftragnehmer keine Gewähr.

5 Leistungsort, Gefahrtragung, Transport

5.1 Mangels anderer Vereinbarung führt der Auftragnehmer die beauftragten Leistungen in einer seiner Werk-stätten aus. Die Wahl, an welchem seiner Standorte er die Leistungen erbringt, obliegt dem Auftragnehmer.

5.2 Für die Überbringung oder Übersendung des zu reparierenden Gegenstands an den Auftragnehmer hat der Auftraggeber auf eigene Kosten und Gefahr zu sorgen.

5.3 Die Gefahr des zufälligen Untergangs, der zufälligen Verschlechterung oder Beschädigung des Reparatur-gegenstands verbleibt auch nach dessen Übergabe an den Auftragnehmer beim Auftraggeber.

5.4 Hat der Auftragnehmer die beauftragten Arbeiten aufgrund besonderer Vereinbarung ausnahmsweise vor Ort beim Auftraggeber oder anderswo wie etwa auf einer Baustelle durchzuführen, so hat der Auftraggeber einen für die Ausführung der Arbeiten geeigneten Platz (Schutz gegen Staub, Regen etc.) zur Verfügung zu stellen und jede erforderliche Mitwirkung zu leisten. Unterlässt der Auftraggeber dies, ist der Reparatur-gegenstand auf Kosten und Gefahr des Aufraggebers in eine Werkstätte des Auftragnehmers zu bringen.

5.5 Nur dann, wenn dies ausdrücklich so vereinbart wird, übernimmt der Auftragnehmer den Transport (Ab-holung oder Zustellung) des Reparaturgegenstands; dies stets auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers, wobei der Auftragnehmer die Versandart, den Versandweg und den Frachtführer nach freiem Ermessen zu bestimmen berechtigt ist. Für Transportschäden welcher Art immer haftet der Auftragnehmer nicht. Eine Transportversicherung wird nur auf gesonderten Auftrag des Auftraggebers abgeschlossen.

6 Leistungszeit

6.1 Der Auftragnehmer ist bemüht, bekannt gegebene Leistungsfristen nach Möglichkeit einzuhalten. Leistungs-fristen sind jedoch, selbst wenn sie ausdrücklich vereinbart werden, stets nur in Aussicht genommen, daher ohne Gewähr. Sie beginnen mit der Auftragsbestätigung zu laufen, nicht jedoch vor abschließender Klärung aller Ausführungseinzelheiten.

6.2 Genehmigend nimmt der Auftraggeber zur Kenntnis, dass sich der tatsächlich erforderliche Zeitaufwand oft erst im Zuge der Leistungserbringung herausstellt und der Auftraggeber von der Lieferbereitschaft seiner (Ersatzteil-)Lieferanten abhängig ist. Liefererschwerungen, die auf vom Auftragnehmer nicht verschuldeten Umständen beruhen, und Lieferverzögerungen auf Seite der Lieferanten des Auftragnehmers berechtigen diesen zu einer entsprechenden Verlängerung der Leistungsfrist oder zum gänzlichen oder teilweisen Rücktritt vom Vertrag. Ersatzansprüche des Auftraggebers wegen verspäteter oder allenfalls unterbliebener Leistungen sind ausgeschlossen.

6.3 Nur im Fall eines vom Auftragnehmer grob schuldhaften Verzuges ist der Auftraggeber zu einem Vertrags-rücktritt berechtigt, zugleich aber verpflichtet, Arbeit und Material, soweit diese vom Auftragnehmer bereits aufgewendet wurden, diesem zu bezahlen.

6.4 Mangels anderer Vereinbarung hat der Auftraggeber den reparierten Gegenstand binnen 3 Werktagen ab der Fertigstellungsmeldung des Auftragnehmers abzuholen. Ist der Auftraggeber mit der Abholung im Ver-zug, ist der Auftragnehmer unbeschadet seiner sonstigen Ansprüche berechtigt, den reparierten Gegen-stand entweder im eigenen Haus oder bei Dritten auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers einzulagern. Für jeden Tag des Verzuges schuldet der Auftraggeber eine Einlagerungsgebühr in ortsüblicher bzw. der durch den Auftragnehmer zu entrichtenden Höhe. Der Auftraggeber haftet dem Auftragnehmer für alle durch seine Säumnis verursachten Schäden und Nachteile; dies unabhängig von seinem Verschulden.

7 Kostenvoranschläge

7.1 Auf Verlangen des Auftraggebers erstellt der Auftragnehmer vor Ausführung der Reparatur einen Kosten-voranschlag, welcher die zu erwartenden Kosten – aufgeschlüsselt nach Arbeit und Material etc. – darstellt.

7.2 Kostenvoranschläge unterbreitet der Auftragnehmer zur groben Orientierung des Auftraggebers, daher ohne Gewähr, es sei denn, aus dem schriftlichen Voranschlag ergibt sich ausdrücklich etwas anderes. Sollten unvorhergesehene Kostenerhöhungen eintreten und/oder bei der Instandsetzung die Ausführung zusätz-licher Arbeiten oder die Verwendung zusätzlichen Materials notwendig oder zweckmäßig erscheinen, so ist eine Überschreitung des Kostenvoranschlages um bis zu 20 % auch ohne vorhergehende Verständigung des Auftraggebers zulässig.

7.3 Unterbleibt im Anschluss an einen Kostenvoranschlag die Beauftragung der veranschlagten Arbeiten oder werden die Arbeiten in abgeänderter Form beauftragt, hat der Auftraggeber für die Erstellung des Kosten-voranschlages ein Entgelt zu leisten, dessen Höhe sich nach Maßgabe aller zur Erstellung durchgeführten Leistungen, abgerechnet anhand der jeweils aktuellen Preisliste des Auftragnehmers, bemisst.

8 Eigentumsvorbehalt und Einziehung

8.1 Sämtliche vom Auftragnehmer gelieferten oder anlässlich der Leistungserbringung anmontierten Teile und Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Entgeltzahlung in seinem Eigentum (Vorbehaltsware).

8.2 Weiterveräußerung und Belehnung von Vorbehaltsware sind dem Auftraggeber ausdrücklich untersagt.

8.3 Durch Verbindung von Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Auftragnehmer gehörenden Sachen geht das vorbehaltene Eigentum nicht unter. Dies gilt auch für den Fall, dass die gelieferten Gegenstände durch Verbindung zu einem unselbständigen Bestandteil einer dem Auftraggeber gehörenden Sache werden. In diesem Fall bleibt das vorbehaltene Eigentum als Miteigentum an der gesamten Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Sache im Zeitpunkt der Verbindung bestehen.

8.4 Eingriffe Dritter (Pfändungen u. dgl.) oder Schäden an Vorbehaltsware hat der Auftraggeber unter Angabe aller relevanten Umstände dem Auftragnehmer unverzüglich mittels Briefs unter Anschluss aller Unterlagen anzuzeigen und noch vorher dem Auftragnehmer telefonisch bekannt zu geben. Die Kosten aller zur Ab-wehr solcher Eingriffe notwendigen oder zweckmäßigen Maßnahmen einschließlich Rechtsanwaltskosten für außergerichtliche und/oder gerichtliche Schritte hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer zu ersetzen.

8.5 Ist der Auftraggeber mit der Zahlung des Entgelts, von Teilen davon oder mit der Zahlung von Nebenkosten im Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, sich Besitz an der Vorbehaltsware auch gegen den Willen des Auftraggebers zu verschaffen (Einziehung). Der Auftraggeber verzichtet auf eine Besitzstörungsklage. Sämtliche mit der Einziehung verbundenen Kosten trägt der Auftraggeber.

9 Preise und Tauschpreise für Aggregate

9.1 Für die durch den Auftragnehmer erbrachten Leistungen schuldet der Auftraggeber Entgelt, dessen Höhe sich nach den am Tag der Leistungserbringung maßgeblichen Stundensätzen für Arbeits- und Fahrtzeiten (jeweils allgemein gültige Preisliste des Auftragnehmers) und den Listenpreisen für Ersatzteile und sonstige Produkte richtet. Dies gilt auch, falls sich eine Leistung erst im Zuge der Ausführung als notwendig oder zweckmäßig erweist, ohne dass eine gesonderte Anfrage beim Auftraggeber erforderlich wäre.

9.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, für Reparatur- und Servicearbeiten, die außerhalb der Normalstunden (werktags Montag bis Freitag 7-17 Uhr) durchgeführt werden, Aufschläge auf die zur Anwendung gelangen-den Stundensätze bis zu 100 % zu verlangen. Ob der Auftragnehmer Leistungen außerhalb der Normal-stunden erbringt, steht dem Auftragnehmer frei. Bei Reparaturaufträgen, die der Auftraggeber als dringend bezeichnet, ist der Auftragnehmer berechtigt, die infolge von Überstunden des zur Ausführung eingesetzten Personals oder zur Beschleunigung der Materialbeschaffung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.

9.3 Sämtliche anfallenden Nebenkosten wie etwa Reise- und Unterbringungskosten, Verpackungs-, Transport-, Versandspesen und dgl. hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer gesondert zu ersetzen.

9.4 Die Berechnung von Tauschpreisen für getauschte Aggregate setzt voraus, dass die vom Auftraggeber beigestellten Aggregate keine ungewöhnlichen Schäden aufweisen und überdies mit wirtschaftlich vertret-baren Mitteln noch aufbereitungsfähig sind.

10 Zahlungsbedingungen

10.1 Mangels ausdrücklicher anderer Vereinbarung hat der Auftraggeber das für die erbrachten Leistungen ge-schuldete Entgelt anlässlich der Übergabe bzw. Abholung des reparierten Gegenstands bar zu bezahlen.

10.2 Räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber Zahlung im Überweisungswege ein, so sind Entgelt und Nebenkosten binnen 14 Tagen ab Rechnungserhalt zur Zahlung fällig. Schecks oder Wechsel nimmt der Auftragnehmer nur entgegen, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist, andernfalls ist er berechtigt, die Ent-gegennahme abzulehnen. Jedenfalls nimmt er Schecks und Wechsel nur zahlungshalber entgegen, wobei sämtliche Bank-, Wechsel-, Einziehungs- und Diskontspesen zu Lasten des Auftraggebers gehen.

10.3 Der Auftragnehmer ist jederzeit berechtigt, die Ausführung der beauftragten Arbeiten davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber Vorauszahlungen leistet, und, sollten diese ausbleiben, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Bis zum Rücktritt allenfalls bereits erbrachte Leistungen hat der Auftraggeber zu den vereinbarten Preisen abzugelten.

10.4 Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass Zahlungen, die er leistet, zuerst auf Zinsen, Neben- und Einbringungskosten, dann auf die Entlohnung für durchgeführte Arbeiten und erst zum Schluss auf die Forderungen aus den unter Eigentumsvorbehalt erbrachten Leistungen, insbesondere aus Ersatzteilverkauf und dgl. angerechnet werden. Somit verzichtet er auf jede wie immer geartete Widmung seiner Zahlungen.

11 Zahlungsverzug

11.1 Im Fall des Zahlungsverzuges schuldet der Auftraggeber Zinsen in der Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, zumindest jedoch Verzugszinsen in Höhe von 12 % p.a.

11.2 Der Auftragnehmer kann zusätzlich auch den Ersatz anderer, vom Auftraggeber verschuldeter Schäden geltend machen, insbesondere den Ersatz für die Inanspruchnahme von höher verzinslichem Kredit und die notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen.

12 Aufrechnungsverbot und Zurückbehaltungsrecht

12.1 Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur mit gerichtlich festgestellten oder durch den Auftragnehmer schriftlich ausdrücklich anerkannten Gegenforderungen aufrechnen.

12.2 Dem Auftragnehmer steht wegen aller seiner Forderungen aus dem Reparaturauftrag oder aus anderen Rechtsgeschäften mit dem Auftraggeber welcher Art immer, insbesondere für den gemachten Aufwand oder aus dem ihm verursachten Schaden sowie für einschlägige Material-Lieferungen ein Zurückbehaltungs-recht an dem betroffenen Reparaturgegenstand und allen ihm vom Auftraggeber sonst übergegebenen Gegenständen zu. Dies gilt auch für Forderungen aus früheren Reparaturaufträgen oder Kaufverträgen.

12.3 Weisungen, über den Reparaturgegenstand in bestimmter Weise zu verfügen, muss der Auftragnehmer erst nach vollständiger Bezahlung seiner Forderungen ausführen.

13 Gewährleistung

13.1 Der Auftragnehmer leistet Gewähr für die durchgeführten (Instandsetzungs-)Arbeiten und die eingebauten bzw. gelieferten Teile und Sachen welcher Art immer nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

13.2 Unverzüglich nach der Ablieferung, das ist die mit der Übergabe des reparierten Gegenstands vor Ort oder der Mitteilung der Abholbereitschaft oder der Übergabe an den Transporteur verbundene Fertigstellungs-meldung, hat der Auftraggeber den Reparatur- oder sonst gelieferten Gegenstand auf eventuelle Mängel der erbrachten Leistungen zu untersuchen. Zeigt sich ein Mangel hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer sofort schriftlich Anzeige zu machen. Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, so kann er Ansprüche auf Gewährleistung, auf Schadenersatz wegen des Mangels selbst sowie aus einem Irrtum über die Mangel-freiheit der erbrachten Leistungen nicht mehr geltend machen. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss er ebenfalls unverzüglich angezeigt werden, andernfalls kann der Auftraggeber auch in Ansehung dieses Mangels die eben bezeichneten Ansprüche nicht mehr geltend machen.

13.3 Bei nicht vom Auftragnehmer selbst hergestellten (Ersatz-)Teilen und Fremdleistungen beschränkt sich die Gewährleistung auf die Abtretung der dem Auftragnehmer gegen die Lieferfirma zustehenden Ansprüche.

13.4 Sonst leistet der Auftragnehmer Gewähr in der Weise, dass die (anmontierten Ersatz-)Teile, die innerhalb der Gewährleistungsfrist nachweislich infolge von Arbeits- oder Materialfehlern unbrauchbar werden, nach seiner Wahl kostenlos ersetzt oder in angemessener Frist instand gesetzt werden. Der für den Aus- und Einbau aufwendete Arbeitsaufwand ist vom Auftraggeber abzugelten. Ist eine Mängelbehebung nicht oder nur mit wirtschaftlich unvertretbarem Aufwand möglich, so gebührt eine angemessene Preisminderung.

13.5 Die Gewährleistung umfasst nicht die Beseitigung von Fehlern, die durch auftraggeberseitige Bedienungs-fehler, Nichtbeachtung von Installations- oder Betriebsanleitungen, durch unsachgemäße Verwendung oder einen allenfalls schlechten Allgemeinzustand des Reparaturgegenstands oder durch äußere Einflüsse ver-ursacht oder gefördert wurden. Ausgenommen von der Gewährleistung sind ferner Verschleißteile, behelfs-mäßige Reparaturen, Nachhärten, Ausrichten, Schweißarbeiten jeder Art, Glasscheiben, Konstruktions-änderungen oder Sonderanfertigungen, die Farbbeständigkeit von Teillackierungen und vom Auftraggeber ausdrücklich verlangte Abweichungen gegenüber den von den Lieferwerken vorgeschriebenen oder emp-fohlenen Instandsetzungen.

13.6 Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Baumaschinen, Hubstaplern, Stabilmotoren, fahrbaren und nicht fahr-baren Motorgeräten, Elektrobatteriefahrzeugen und Landmaschinen einen Monat ab dem Tag der Fertig-stellungsmeldung, längstens jedoch für eine Arbeitsleistung von 200 Betriebsstunden, bei Kraftfahrzeugen 2 Monate, längstens aber so lange, bis im Anschluss an die durchgeführten Arbeiten eine Fahrleistung von 3.000 Kilometern erreicht ist. Die Ansprüche auf Gewährleistung erlöschen, wenn die Teile, deren Mangel-haftigkeit der Aufraggeber behauptet, von diesem selbst verändert, bearbeitet oder während der Gewähr-leistungsfrist weiterverkauft wurden.

13.7 Zur Durchführung der Gewährleistungsarbeiten hat der Auftraggeber den Reparaturgegenstand auf eigene Kosten und Gefahr dem Auftragnehmer in dessen Werkstätte zu überstellen und wieder abzuholen.

13.8 Wird der Auftragnehmer für den Auftraggeber wegen von ihm gerügter, angeblich vorliegender Mängel tätig und stellt sich heraus, dass ein Mangel nicht vorliegt, hat der Auftraggeber den entstandenen Aufwand dem Auftragnehmer zu ersetzen. Die Höhe des Ersatzes richtet sich nach der aktuellen allgemein gültigen Preis-liste des Auftragnehmers.

14 Haftung

14.1 Der Auftragnehmer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, nicht hingegen für leichte Fahrlässig-keit. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für den allfälligen Verlust oder Beschädigung des vom Auftrag-nehmer übernommenen Reparaturgegenstands, ferner für Probeläufe, Probe- und Überstellungsfahrten.

14.2 Für im Reparaturgegenstand (Bagger und dgl.) befindliche Sachen, die nicht zu dessen Betrieb gehören, haftet der Auftragnehmer nicht, es sei denn, er hat diese Sachen ausdrücklich in Verwahrung genommen.

14.3 Für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, unterbliebene Einsparungen, immaterielle Schäden, ferner für Schäden aus Ansprüchen Dritter haftet der Auftragnehmer in keinem Fall.

14.4 Er ist nicht verpflichtet, Versicherungen welcher Art immer für den Reparaturgegenstand abzuschließen.

15 Sonstige Bestimmungen

15.1 Der Auftraggeber erklärt, dass der jeweilige Inhaber des Reparaturgegenstands wie etwa Fahrer oder Baustellenleiter (Besitzdiener) als vom Auftraggeber für die Erteilung von Reparaturen bevollmächtigt gilt.

15.2 Erfüllungsort ist mangels umseitig anders lautend getroffener Vereinbarung für beide Vertragsteile der Sitz jener Niederlassung des Auftragnehmers, die den Reparaturauftrag entgegennimmt.

15.3 Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Alle Abänderungen des Vertrages bedürfen der Schrift-form. Sollte irgendeine Vertragsbestimmung unwirksam sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Ersatzregelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten Zweck möglichst nahe kommt.

15.4 Auf allfällige Streitigkeiten aus dem Reparaturauftrag, auch über seine Gültigkeit selbst, ist österreichisches Recht mit Ausnahme seiner Verweisungsnormen (IPRG) und des UN-Kaufrechts anzuwenden.

15.5 Für Streitigkeiten aus dem Vertrag und überhaupt aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Auftrag-geber und dem Auftragnehmer wird ausschließlich das für Wien Innere Stadt sachlich zuständige Gericht vereinbart. Der Auftragnehmer ist nach freiem Ermessen überdies berechtigt, seine Ansprüche beim all-gemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers geltend zu machen.

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Verbraucherinformationen
Wir sind zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht verpflichtet und nehmen auch nicht freiwillig an einem solchen Verfahren teil.

Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung:     

www.ec.europa.eu/consumers/odr

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Wir stellen unsere allgemeinen und besonderen Geschäftsbedingung im PDF-Dateiformat zur Verfügung.


Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Allgemeine Mietbedingungen

Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Reparaturen und für den Verkauf von Ersatzteilen